Nachdenkliches zur Novellierung des Stiftungsrechts (BGB)

„Eine nicht ganz harmlose Stiftungsreform“

Die Bundesregierung hat die Stiftungsreform verabschiedet. Ferenc von Kacsóh von der PARITER|fortis GmbH und sein Co-Autor beleuchten deren Auswirkungen auf Tagesgeschäft und Anlagestrategien. Beide hören die Haftungs-Warnsirenen der Branche laut schrillen. 

 

Endlich ist bundeseinheitlich geregelt, was bisher ein Wust von Landesstiftungsgesetzen regelte. Und es war auch noch Platz für einige signifikante Änderungen mit teils bedeutender Sprengkraft. Die Stiftung als solche hält Einzug in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, ab §§ 80ff) – und damit in das wohl bedeutendste Gesetzbuch der Bundesrepublik. Allein das reicht, um ein paar ausgewählte Punkte der Gesetzesnovelle näher zu beleuchten.

Neben dem Ewigkeitscharakter, welcher auch in den Neuregelungen des BGB noch quasi als Normalfall angesehen wird, wird durch die Registrierungspflicht ein neuer Zungenschlag in die Stiftungswelt kommen. Das Stiftungsregister dokumentiert die Erfüllung der Registrierungspflicht, analog einem Vereinsregister. Analog ist hier das passende Stichwort. Leider hat man auch hier die Chance verpasst, zukunftsweisend und digital, Stichwort Blockchain, vorzugehen.

An dieser Stelle ist die Feststellung wichtig, dass den wenigsten bewusst ist, dass der Begriff Stiftung in keinerlei Hinsicht geschützt ist. Das hat zur Folge, dass man auch als Stiftung auftreten kann – und das im übrigen meist äusserst tadellos und mit hoher zivilgesellschaftlicher Wirkung – aber rein rechtlich beispielsweise in der Hülle einer GmbH steckt. Eventuelle Sonderformen wie die gemeinnnützige, also die gGmbH  vorerst einmal ganz ausser Acht gelassen.

Interessant, weil im täglichen Rechtsverkehr relevant, ist die Verpflichtung, dass die rechtsfähige Stiftung sich nunmehr künftig mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ (kurz „e.S.“) – vergleichbar dem eingetragenem Verein („e.V.“) in eben diesem Rechtsverkehr, also immer, zu titulieren hat. Ohne diesen Zusatz ist eine Stiftung also künftig wohl keine „echte“ Stiftung mehr.

Noch interessanter, weil auch brisanter ist dieser Sachverhalt bei den Verbrauchsstiftungen. Abweichend zur zuvor beschriebenen Bezeichnung „e.S.“, ist eine Verbrauchsstiftung zukünftig im Rechtsverkehr als „Mustermann Stiftung e.VS.“ zu kennzeichnen. Warum so brisant? Der Hinweis auf die Endlichkeit der Stiftung als „eingetragene Verbrauchsstiftung“ wird im Tagesgeschäft der Stiftung nunmehr, auch nach außen hin, stets präsent. Die daraus folgenden Gespräche mit Spendern, Sponsoren und Zustiftern möchte man sich heute lieber noch gar nicht vorstellen.

Das weist auf einen gewissen, vielleicht nur gefühlten Aspekt der neuen, als modern gepriesenen Stiftungsgesetzgebung hin. Diese möchte sich durch besondere Transparenz und Flexibilität auszeichnen. Wie sich dies aber im alltäglichen Wirken des Gemeinnützigen Sektors, auch Dritten Sektors genannt, tatsächlich auswirkt, wird sich zeigen. Im Wortsinne Gesetz ist aber, dass es künftig zwei dokumentierte Klassen von Stiftungen gibt.

Doch es geht weiter: es ist weit mehr als nur eine, nunmehr gesetzlich verankerte „Zwei-Klassen-Stiftungswelt“. Die „e.VS“ weicht auch ab von der Grundidee der Stiftung, die viele in der Stiftungswelt als Credo verinnerlicht haben: „Eine Stiftung existiert ewig und gehört sich selbst“. Ob es eine objektive oder gefühlte Wahrheit ist, möchten wir jedem frei stellen.

Nun, dass es „DIE“ Stiftung in einer heterogenen Stiftungslandschaft nicht mehr geben kann, versteht sich von selbst, und ist in der Stiftungswelt auch allen seit Dekaden klar. Der erste Halbsatz des zitierten Stiftungs-Credos impliziert das.

Das ist auch Grundlage des Deals zwischen Stifter und Staat. Der Stifter entsagt dem Stiftungskapital, das fortan gemeinnützig wirkt, und erhält im Gegenzug Steuerprivilegien für sich und seine Stiftung. Ein klassisches „quid pro quo“, dessen Verlässlichkeit durch die vergängliche „Stiftung auf Zeit“, im Auge so manch eines Betrachters, grundsätzlich in Frage gestellt werden könnte. Fatal wäre der Eindruck, dass die „Stiftung auf Zeit“ zur „Fata-Morgana“-Stiftung avanciert.

Der zweite Halbsatz zielt hingegen eher auf die Vermögenssphäre. In Paragraf 83c Absatz 1 BGB-neu wird die Pflicht zum ungeschmälerten Erhalt des Grundstockvermögens erstmals bundesrechtlich geregelt. Im Kommentar hierzu gibt es Klarstellungen und auch deutliche Neu-Interpretationen.

Die dickste Katze im Sack ist sicherlich die Erlaubnis zur Verwendung von Umschichtungsgewinnen zur Zweckerfüllung (2021, Bundesrepublik Deutschland Koalitionsentwurf Stiftungsrecht Neureglung / Kommentar S. 61ff), aber die Spannung ergibt sich meist erst mit einem genaueren Blick auf die Details.

Weiter heißt es nämlich: „Die Erhaltungspflicht nach Paragraf 83c Absatz 1 Satz 1 BGB-neu bezieht sich grundsätzlich auf das Grundstockvermögen als Ganzes, nicht auf die einzelnen Vermögensgegenstände, die das Grundstockvermögen bilden.“, und weiter: „Deshalb kann auch nicht einfach geregelt werden, dass das Grundstockvermögen zu seinem nominalen oder realen Wert zu erhalten ist. Hierbei ist schon fraglich was unter ‚Wert‘ gemeint ist.“

Wer aber hier schon gehofft hatte, Negativwirkungen der prekären Zinssituation aushebeln zu können, wird enttäuscht. Denn das BGB macht nunmehr eindeutig klar, dass es einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Grundstockvermögen und Zweckerfüllung gibt, und gebiert dabei einen neuen Begriff, den alle Stiftungsverantwortlichen künftig verinnerlichen müssen: den sogenannten „Gebrauchswert“ des Stiftungsvermögens. Ein neuer Begriff, der uns noch viel „Freude“ machen dürfte.

Darüber hinaus gibt es aber auch erfreuliche, weil realitätsnahe Auslegungen, welche ein diversifiziertes Stiftungsvermögen und dessen marktübliche Handhabung (Asset Management) erlauben. So heisst es im Kommentar: „Bloße Schwankungen beim Marktwert solcher Vermögensgegenstände beeinflussen hingegen regelmäßig ihren Wert für die Stiftung nicht, solange diese Schwankungen beim Marktwert den Gebrauchswert für die Stiftung nicht beeinträchtigen.“ Einfacher formuliert: Kursschwankungen bei gleichbleibender Dividendenausschüttung sind nicht (mehr) zu beanstanden!

Dass dieser Satz so alleine nicht stehen bleiben darf, war den Verfassern der Gesetzgebungskommentare freilich klar. Deswegen fügten sie folgende Konkretisierung hinzu: „Eine Anlage von Grundstockvermögen, die hohe Wertzuwächse oder Erträge für die Stiftung verspricht, entspricht zwar dem Gebot, das Grundstockvermögen in seiner Ertragskraft zu erhalten. Wenn eine solche Anlage aber mit einem erheblichen Verlustrisiko verbunden ist, kann eine solche Anlageentscheidung gegen das Verbot verstoßen, Grundstockvermögen zu verbrauchen.“

Will heißen: Der Gebrauchswert, also die Funktion des Vermögens als Instrument zur Zweckverwirklichung darf durch das Wesen der Kapitalanlage-Instrumente (einzeln und in toto) zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Das wiederum lässt die Haftungs-Warnsirenen aller Stiftungsvorstände und Vermögensverwalter sofort und sehr laut schrillen.

Für Vermögensverwalter wird es daher jetzt sicher eine noch größere Herausforderung werden, ein stets adäquates Risikomonitoring, im Dialog mit den Organen der Stiftung, in „regelmässige Übung“ zu bringen. Denn es ist durchaus denkbar, dass über den Anlagehorizont der Stiftung hinweg aus veränderten Rahmenbedingungen erhebliche Verlustrisiken eintreten.

Bei einer „eingetragenen Verbrauchsstiftung“ hingegen ist noch zusätzlich sicherzustellen, dass das Vermögen weder zu früh noch zu spät gänzlich verbraucht wird. Es muss die kontinuierliche Stiftungszweckerfüllung garantiert sein – und zwar getaktet über die gesamte Laufzeit der Verbrauchsstiftung („e.VS.“) hinweg.

Die Verbrauchsstiftung erhält durch die Gesetzesnovelle sicher die meisten zu berücksichtigenden „Haken und Ösen“. Auch wenn sie durch das BGB keineswegs völlig neu geschaffen wird, ist sie Herausforderung für Stifter, Satzung und Vermögensverwalter gleichermaßen. Bei der Annahme, dass sie – mal abgesehen von der „Mindesthaltbarkeit“ von zehn Jahren auch auf 30, 40 oder 66 Jahre, sozusagen also „semi-ewig“ gründbar sind, hat dies Implikationen auf eine dann sehr herausfordernde Vermögensplanung über mehrere Generationen hinweg.

Insbesondere sei hier noch einmal auf die sogenannte „Anfallsklausel“ im allgemeinen hingewiesen. Diese regelt – und nicht erst seit der Hebung ins BGB – auf wen der Kapitalstock übergeht, wenn beispielsweise die Zweckerfüllung nicht mehr möglich ist, oder wenn die von einigen geforderte „Stiftung auf Zeit“ ohne Kapitalverzehr als Modell gewählt wurde.

Angesichts der vielen Themen, die eine genaue Voraussage über den Eintritt dieses dezidierten Ereignisses unmöglich machen, kann ein Stifter zunächst hierzu, selbst wenn er das wollte, seriös keine Angaben machen. Das aber wird von Stiftungsaufsichten schon heute meist nicht mehr akzeptiert.

Alternativ kann der Stifter diese Entscheidung dem dann agierenden Vorstand auferlegen. Kann diese Entscheidung dann, zum Zeitpunkt des Stiftungsendes, aus welchen Gründen auch immer, nicht getroffen werden, fällt das gesamte Vermögen an den Fiskus. Ob das dann aber immer mit dem ursprünglichen Stifterwillen zusammenpasst, sei dahin gestellt.

Begrüßenswert ist, dass all diese Regelungen nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für jedermann leicht nachzulesen sind. Freilich geht das am besten mit den dazu verfassten, sehr hilfreichen Kommentaren des Gesetzgebungsverfahrens. Das dürfte, durch die neu geschaffene Transparenz, die positive Wahrnehmung der Stiftungen in der Bevölkerung noch erhöhen.

Der Rechtsrahmen schafft – sofern es die „e.S.“ und „e.VS“ betrifft – Klarheit, was auch angesichts pandemischer Verwerfungen ebenfalls sicherlich hilfreich ist. Auch wird jedem klar, welch mächtiges Instrument hier dem zivilgesellschaftlichen Engagement in die Hand gelegt wird. Die Hürden zur gesetzmässigen Gründung und Führung einer Stiftung werden daher mit Recht sehr hoch gelegt – doch die sich in der Mehrheit befindlichen Treuhandstiftungen werden weiter recht „stiefmütterlich“ behandelt.

So bleibt die Stellung der unselbständigen beziehungsweise Treuhandstiftungen weitgehend unverändert. Denn für diese gibt es weiterhin weder ein bundeseinheitliches Register, noch ein psychologisch für das Fundraising durchaus relevantes „Gütesiegel“ wie das „e.S.“. Wenn ein Großspender drei Optionen hat, um sein Geld beispielsweise für Kinderhospize zu spenden, wem wird er es wohl geben?

Einer eingetragenen Stiftung („e.S.“), einem eingetragenen Verein  („e.V.“), oder einer ungeprüften, unbeaufsichtigten Treuhandstiftung? Tatsache ist aber, dass die Zahl der Treuhandstiftungen – renommierten Experten der Stiftungswelt zufolge – die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen um den Faktor fünf (!) übersteigt, und dass auch hier sehr viel Gutes bewirkt wird.

Ebenfalls weiter ungeschützt bleibt, wie eingangs erwähnt der Begriff „Stiftung“. So darf sich eine gGmbH, eine gAG oder ein e.V., aber auch jeder profitorientierte Gewerbebetrieb, gleich welcher Rechtsform, als „Stiftung“ bezeichnen. Der zukünftig obligatorisch im Rechtsverkehr zu verwendende Zusatz „e.S.“ beziehungsweise. „e.VS.“ für „echte“ Stiftungen bringt zwar wie das „e.V.“ auch eine herausgehobene Position. Der Begriff selbst bleibt aber weiter ungeschützt.

Nachdem es lange Zeit deutliche Unschärfen gab, wurde im Forderungskatalog vom 11. März 2021 des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen (BVDS) zumindest klar, was eine „Stiftung auf Zeit“ sein soll. Eine rechtsfähige Stiftung, die weder auf ewig gegründet wird, noch ihr Kapital verbraucht, sondern nur mit den Erträgen des Kapitalstocks gemeinnützig und zeitbegrenzt wirken soll. Der Kapitalstock zum Zeitpunkt „end of life“ mittels Anfallsklausel soll zudem in der gemeinnützigen Sphäre weitergereicht werden. Sozusagen eine „e.S. auf Zeit“.

Steht der Destinatär, also die durch eine Stiftung begünstigte Person, bei Gründung der Stiftung noch nicht fest, sondern wird dem dann künftigen Stiftungsvorstand, vielleicht einem lieben Familienmitglied (?), die Wahl des sozusagen „Schlussbegünstigten“ auferlegt, sind viele Spielarten denkbar, die heute gegebenfalls noch gar nicht genehmigungsfähig sind.

Zumal die Destinatärin (Stiftung, e.V., Stiftung auf Zeit, Verbrauchsstiftung) im Zeitpunkt der Satzungsschaffung ja noch gar nicht existieren muss. Spielereien wie beispielsweise eine Stiftungsgründung, als Ergebnis eines testamentarischen Vermächtnisses mit Auflage, zum Zwecke des Entzuges von Erbmasse, zu Lasten „unliebsamer“ Nachkommen, wollen wir an dieser Stelle gar nicht weiterspinnen. Nur so viel: Es bleibt auch am langen Ende dieses Themas recht spannend und abzuwarten welche juristischen Anpassungen das Stiftungsrecht noch nehmen wird.

Von den erheblich komplexen steuerlichen und juristischen Fragen, die solche Konstrukte aufwerfen würden, abgesehen, welchen gesellschaftlichen Mehrwert (Impact) kann eine „e.S. auf Zeit“ erzeugen, das beispielsweise ein „e.V.“ nicht erzeugen könnte? Zumal ein Verein schneller zu gründen und im Tagesgeschäft deutlich agiler wäre? Zudem wäre ein „e.V.“, wie eine Zweckgesellschaft (Special Purpose Vehicle, kurz: SPV), nach Beendigung der Zweckerfüllung einfach auflösbar. Es muss nur eine passende Satzung verfasst werden.

Die Vielfalt der Gestaltungsoptionen schafft einen Bedarf an professionellem Management und lässt Stiftungen damit Teil des „War-for-Talents“ werden. Die grossartigen Möglichkeiten, den „ideal Impact“ für eine zivilgesellschaftliche Wirkung in einen professionellen Handlungsrahmen zu transformieren, sind präsent. Auch wenn dies heisst, dass Mitarbeiter noch besser ausgebildet und Gehälter für diesse spezialisierte Personal, nicht nur beim „Mode-Thema“ ESG, zeitnah und marktgerecht angepasst werden müssen.

Dem entgegen steht jedoch der in den Kommentaren zur Gesetzesnovelle formulierte Grundsatz, dass Personen in den Stiftungsorganen prinzipiell uneigennützig, also auch für die Stiftung unentgeltlich zu handeln haben. Wörtlich heißt es: „[…]Organmitglieder sind unentgeltlich tätig[….]“.

Mit der richtigen Begründung gegenüber der Stiftungsaufsicht lässt sich das wohl argumentativ heilen, aber diese Art der Diskussionen erstickt jede Art der sich gerade im Keimen befindlichen Professionalisierung des Dritten Sektors. „Talent folgt dem Geld“ – das gilt auch für den Dritten Sektor.

Insofern ist es schlicht realitätsfern vom Gesetzgeber zu erwarten, dass Menschen gleich welchen Alters ihre Lebenszeit zivilgesellschaftlich einsetzten, und zudem auch noch hohe Haftungsrisiken für das Kapital und Handeln der Stiftung eingingen, ohne dass sie vom Grundsatz her von einer finanziellen (Teil-)Kompensation ausgehen dürften.

Böse Zungen könnten fortan behaupten, dass in der Folge das Arbeiten in einer Stiftung und für eine Sache regelmässig unentgeltlich sei und daher nur noch einer „jeunesse dorée“ oder dem gut situierten „l’âge d’argent“ vorbehalten sein könnte. Einen Trigger-Anreiz im „War of Talents, sowie den daraus erhofften Professionalisierungs-Turbo, dürfte das jedenfalls nur für eine ganz kleine Zielgruppe darstellen.

Zum Schluss kommen wir zurück auf den zuvor zitierten, zweiten Halbsatz des Stiftungs-Credos „[…] und gehört sich selbst.“. So teilte die Kulturstaatsministerin Monika Grütters Anfang Februar auf der Internetseite der Bundesregierung mit, sie sei „erfreut“, dass nun – durch das Stiftungsrecht im BGB-Rang – eine einfachere Restitution von Kulturgut ermöglicht werde.

Waren bisher solche Vorhaben möglicherweise daran gescheitert, dass diese Kulturgüter wesentliche Bestandteile des Vermögens einer Stiftung waren, so ist dies künftig erleichtert möglich, was bei Vollzug der Restitution das Wirken so mancher Stiftung arg in Frage stellen dürfte.

Im Kommentar zur Gesetzesvorlage heißt es dazu nämlich: „Auch an der Rückgabe von Kulturgut, das Teil des Grundstockvermögens ist, ist eine Stiftung nicht dadurch gehindert, dass es Teil des Grundstockvermögens ist, wenn gegen die Stiftung ein Herausgabeanspruch erhoben wird.“

Einerseits verständlich, weil sie damit – und das schreibt sie auch – die „Washingtoner Prinzipien“über die Rückgabe von Raubkunst der NS-Zeit umsetzt. Allerdings kann und soll diese Erklärung zukünftig auch auf die Raubkunst aus der Kolonialzeit und beispielsweise den langen Streit um die Büste der Nofretete angewandt werden. Darauf weist Frau Grütters in der Erklärung hin, und auch in den Kommentaren wird auf diese Auslegung explizit hingewiesen (Seite 62).

Eine höchst bemerkenswerte Auslegung des Sachverhaltes, dass das Grundstockvermögen in seiner Gesamtheit und nicht in Bezug auf seine Bestandteile zu erhalten ist. Wie aber nach erfolgter Restitution ein „Gebrauchswert“ zu erhalten ist, also nach Rückgabe und Abtransport der beispielsweise das Stiftungsgesamtkapital darstellenden (Völker-)Kunstgegenstände, darüber schweigen sich Frau Grütters als auch die Gesetzeskommentatoren aus. Könnte im schlimmsten Fall beispielsweise ein leeres Stadtschloss oder ein halb leeres Pergamon Museum in Berlin die Folge sein? Da dürften noch viele und sehr lange juristische Auseinandersetzungen folgen.

 

Fazit

Hinter der Gesetzesnovelle steckt deutlich mehr, als viele auf den ersten Anschein vermuten würden. Stiftungsverantwortliche sollten auch die Kommentare zu den Änderungen lesen und die für ihre Organisation richtigen Schlüsse daraus ziehen.

Zeitgleich bleiben leider auch nach der Novelle des Stiftungsrechts mehr Fragen offen, als durch sie beantwortet wären. Mehr noch, die Novelle wirft viele neue Fragen auf. Dieser Auffassung folgt, wenn auch mit ganz anderen Schwerpunkten, auch der Bundesverband Deutscher Stiftungen (BVDS) mit seinem am 11. März 2021 vorgelegten Forderungskatalog an Nachbesserungen.

Es wird aber schnell deutlich: Mehr als je zuvor werden sich Stiftungen der wachsenden Herausforderungen der Professionalisierung stellen müssen, um sich auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen, oder aber eine schwere Make-or-Buy-Entscheidung zu treffen haben. Andernfalls könnte sowohl die Gemeinnützigkeit schneller als je zuvor in Gefahr geraten, als auch Haftungsfragen aufgeworfen werden.

Final resultiert daraus eine Frage, die sich bereits vor der Gesetzesnovelle immer häufiger gestellt hat: „Ist die Stiftung wirklich das Mittel der Wahl für gemeinnützige Projekte?“ oder kann ein eingetragener Verein (e.V.) für viele Projekte nicht auch ein probateres Mittel sein? Pauschal wird das keinesfalls zu beantworten sein, sondern immer nur im individuellen Einzelfall, unter Bündelung und Ergänzung interner wie externer Kräfte.

 

 

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Dieser Gastbeitrag ist erschienen am 10. Februar 2021 im Private Banking Magazin und kam im Top-20-Ranking der meistgelesenen Fachbeiträge des Jahres 2021 auf Platz 17. Herzlichen Dank an unsere treuen Leser!

Autor: Ferenc von Kacsóh
Ferenc von Kacsóh - Unternehmer, zertifizierter Stiftungsmanager (EBS), Dozent und Netzwerker - hat nicht nur über 25 Jahre Führungserfahrung, sondern hat auch Unternehmer in herausfordernden unternehmerischen Phasen begleitet. Neben Service Excellence und strategischer Geschäftsentwicklung spielten (Hotel-) Immobilien schon immer eine große Rolle. Das Interesse an Menschen und ihren Beweggründen hinter den Verhaltensweisen ließ ihn Fortbildungen absolvieren, die prima vista so gar nichts mit dem Ursprungsberuf zu tun hatten. Als Co-Founder und Geschäftsführer der PARITER|fortis® Family Office & Holistic Advisory Boutique koordiniert der heute 54-Jährige die Projekte der Themenbereiche Unternehmens- und Vermögensnachfolge, Immobilien, M&A, Unternehmer-Coaching und Supervision, Stiftungen und Consulting.
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