Nachdenkliches zur Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG)

„Das Ende der Unschuldsvermutung?“

Das Bundesfinanzministerium will das Geldwäschegesetz überarbeiten. Angesichts zahlreicher Steuervermeidungsmodelle bei zeitgleich hohen und steigenden Ausgaben des Bundes haben sich Ferenc von Kacsóh und sein Co-Autor die Frage gestellt, was da wirklich auf uns alle zukommen könnte.

Vielfach wird Steuerhinterziehung mit Geldwäsche gleichgesetzt. Das ist so jedoch unzutreffend – aber vielleicht darf man Sie als böse Verwandte bezeichnen. Doch zunächst die Relevanzfrage: Über welche Summen sprechen wir, wenn es um die jährlich hinterzogenen Steuern geht? Nun, es liegt in der Natur der Sache, dass es da nur Schätzungen geben kann. Bislang kamen die plausibelsten Zahlen vom Ökonomieprofessor Richard Murphy, der an der City University of London lehrt.

Ihm zufolge sind es in der EU jährlich rund 825 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Der EU-Haushalt für die Periode 2021 bis 2027 erreicht eine Höhe von 1.074 Milliarden Euro. Deutschland belegt mit geschätzten 125 Milliarden Euro im EU-Vergleich Platz 2 hinter Italien. Und: 125 Milliarden Euro sind ziemlich exakt 25 Prozent des Bundeshaushalts 2021.

Das Geldwäschegesetz (GwG) basiert auf dem Paragrafen 261 des Strafgesetzbuches (StGB), welcher sich mit der „Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte“ befasst, und vielfache Querverweise auf andere Gesetzestexte beinhaltet. Dieser Umstand wird auch im Paragraph 1 Absatz 1 GwG explizit ausformuliert. Darin wird Geldwäsche keineswegs als Straftat, sondern als Verbrechen definiert, was den Strafzumessungsrahmen deutlich nach oben verschiebt.

Das GwG selbst formuliert dagegen präzise aus, wer davon besonders betroffen ist, zum Beispiel PEPs, wer anzeige- beziehungsweise meldepflichtig ist, und die entsprechenden Strafen bei Verstößen. Mehr als je zuvor gilt es für Verantwortliche in Family Offices neue Mandate sorgsam auszuwählen, insbesondere dann, wenn es sich um öffentlich wohl bekannte Personen handelt. Egal wie lukrativ und außenwirksam das Mandat erscheint.

Sollte der Entwurf in seiner vorliegenden Form verabschiedet werden, steht uns allen ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht bevor. Denn der neu gefasste Straftatbestand soll künftig auch alles, was zum Erwerb sogenannten Schwarzgelds beiträgt, als strafbare Vortaten der Geldwäsche mit einbeziehen. Was auf den ersten Blick keine große Veränderung zur aktuellen Rechtslage zu sein scheint, ist in Wirklichkeit eine erhebliche Verschärfung: Die Querverbindung zum StGB würde dann, zum Beispiel aus der bisherigen Ordnungswidrigkeit der Meldepflichtverletzung eines Family Officers, eines Private Wealth Managers oder auch eines Immobilienmaklers die Beihilfe zu einem Verbrechen machen.

Der Verzicht auf den Vortatenkatalog macht zudem künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver. Das gilt insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen, und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lässt. So etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers, sogenannter Follow-the-Money-Track-Ansatz, zum Beispiel in der Terrorismusfinanzierung.

Um diese anspruchsvolle Konstellation für die Strafverfolgungsbehörden zu lösen, kommen zukünftig neben Delikten der schweren und organisierten Kriminalität auch alle anderen Straftaten, durch die Vermögensgegenstände unrechtmäßig erlangt werden, als Vortaten in Betracht. Da im deutschen Strafrecht aber das schwerste Vergehen maßgeblich für die Strafzumessung ist, könnte es zukünftig heißen: „Geldwäsche, in Tateinheit mit …“ – und damit sind automatisch alle Vortaten ebenfalls Verbrechen.

Die Geldwäsche-Strafbarkeit wird damit also deutlich häufiger als bisher greifen. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Raub, Betrug und Untreue kommen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis des Zusammenhangs war in der Strafverfolgungspraxis jedoch bislang meist schwierig.

 

Alles andere als ein Kavaliersdelikt

Doch warum ist Geldwäsche kein Kavaliersdelikt? Nun, hier hilft der Blick zurück. Zunächst einmal gibt es seit der Antike den Deal zwischen dem Staat und seinen Bürgern: Der Staat errichtet die nötige Infrastruktur und hält sie instand, die Bürger finanzieren es durch die Abgabe von Steuern – und profitieren durch die Nutzung dieser Infrastruktur. Zu diesem Deal gehört auch die Alimentierung der Beamten, die die für die Umsetzung des Deals nötige Arbeitsleistung erbringen. Später kam das Solidaritätsprinzip in das Staatswesen, das den Schwächsten ein Überlebensminimum aus dem Gesamt-Etat des Staates zusichert. Im Umkehrschluss sind Steuerhinterziehung und Geldwäsche also ein höchst unsozialer Akt.

Dieser historische Deal hat aber einen Haken: das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung, insbesondere der Leistungsträger. Diese Sensitivität wird durch zwei korrelative Parameter getriggert: zum einen die Höhe der zu zahlenden Abgaben, zum anderen die tatsächliche oder empfundene Ver(sch)wendung der geleisteten Abgaben. Ferner ist Geldwäsche fast immer im Zusammenhang mit (beziehungsweise als Folge von) Straftaten zu sehen, die im eingangs erwähnten Paragrafen 261 StGB auch benannt sind. Hinzu kommt: in Deutschland müssen Alleinverdiener den Steuerhöchstsatz bereits bei jährlich 58.000 Euro brutto leisten. Das alleine könnte gegebenenfalls ja noch verständlich und duldbar sein.

Doch jetzt kommt die korrelative Komponente: Wenn der Staat es beispielsweise in dieser Gemengelage dann auch noch zeitgleich duldet, dass internationale Konzerne durch einfachste Mittel ihre Gewinne in Steueroasen verschieben, während sie hierzulande prekäre Arbeitsverhältnisse und Lohn-Dumping betreiben, ist der Geduldsfaden der Leistungsträger schon arg strapaziert. Anmerkung: wer mehr zur Psychologie der Steuermoral erfahren möchte, der/dem sei ein Interview mit Professor Erich Kirchler von der Universität Wien empfohlen.

Die Folgen: einerseits haben potenzielle High Performer – also die jungen, gut ausgebildeten Menschen in der Wirtschaft unter 35 Jahren – heute meist gar keine Lust mehr, Führungsaufgaben oder gar Verantwortung zu übernehmen, und drosseln ihre Leistungsbereitschaft. Das hat die Wirkung passiven Widerstands.

Andererseits wächst auch der aktive Widerstand, den manche für sich als Notwehr empfinden – was zu immer kreativeren Steuervermeidungsmodellen führt. Beides hat gravierende Konsequenzen für die Gesamtwirtschaft. Das alles hat sich zu diesen enormen Summen, wie eingangs angeführt, aufsummiert. Druck erzeugt bekanntlich Gegendruck.

Doch wird der Finanzplatz und Wirtschaftsstandort Deutschland so, durch Abwanderung der Leistungsträger und Vermögensinhaber, unattraktiv? Keineswegs. Während viele nur jammern, entwickelt sich die Finanzwelt, auch getrieben durch die Digitalisierung und den Auftritt neuer Player, wie zum Trotz, immer schneller immer weiter. Neue, kreative Geschäftsmodelle, tokenisierte Investments wie ICOs und ETCs, alternative Zahlungsmittel wie Bitcoin, Ether und andere schießen aus dem Boden, und immer neue digitale Dienstleister wie zum Beispiel Verwahrstellen für Krypto-Assets kommen neu auf den Markt. Hinzu kommt, dass zunehmend mehr Vermögensverwalter ihre Arbeit durch Dokumentation in der Blockchain digitalisieren und so flexibilisieren wollen.

Und hier schließt sich wieder der Kreis zum GwG: diese zum Finanzsektor zählenden Anbieter, die beispielsweise Krypto-Werte wie Bitcoins verwalten, handeln oder verwahren, sie in konventionelle Währungen oder umgekehrt umtauschen, werden seit 2020 ebenfalls der Gruppe der sogenannten Verpflichteten zugerechnet, die im Verdachtsfall Meldepflichten gegenüber der Zentralstelle (FIU) haben.

 

Was bedeutet das in der Praxis?

  1. Die Verschärfung der Meldepflicht hat Auswirkungen auf das Tagesgeschäft ganzer Berufsgruppen. Nicht nur, dass sich die Meldepflichtigen im Transparenzregister als solche eintragen müssen. Der Verstoß gegen die Meldepflicht verdächtiger Transaktionen soll zudem auch von „leichtfertig“ auf „fahrlässig“ verschärft werden. Mit der Konsequenz, dass es sich nicht mehr um eine mit Verwarnung bewehrte Ordnungswidrigkeit handelt, sondern um einen mit Bußgeld bewehrten Rechtsverstoß.Das birgt immense Risiken für die noch neuen aufstrebenden Unternehmen dieses Sektors. Zudem kann es als „Beihilfe zu einem Verbrechen“ (siehe oben) verfolgt werden – mit der Folge, dass sich vermeintlich ahnungslose Vermittler nach Paragraf 34c, 34f oder 34h der Gewerbeordnung (GewO), Kunsthändler oder Kryptoverwahrer plötzlich im Zellentrakt mit Schwerverbrechern wiederfinden können. Sicher, das wird zwar nur in besonders schweren Fällen zu erwarten sein, aber das Damoklesschwert ist jedenfalls schon einmal positioniert, und das Prozesskostenrisiko hoch. Siehe dazu auch einen Kommentar der IHK Kassel-Marburg.
  2. Für Asset Manager ist die Veränderung eher gering: Sie werden lediglich einen (noch) höheren Bürokratismus zu bewältigen haben. Mehr denn je heißt es hier: „Wer schreibt, der bleibt!“ Saubere Dokumentation wird also noch wichtiger als zuvor. Zu befürchten ist nämlich, dass sich hier der nächste Wirecard-Fall aufbauen könnte.Die Frage, die sich hier für den Staat stellen kann, fällt in die wohlbekannte Diskussionsecke des Fachkräftemangels (War for Talents), denn um talentierte Verschleierer zu verfolgen, muss der Staat einfach mehr auf Zack sein als eben diese. Allerdings folgt „Talent immer dem Geld“, wie es in den USA dazu lapidar heißt.
  3. Für die Stiftungswelt und den Dritten Sektor, der pandemiebedingt ohnehin schon große Probleme hat, sich und seine Arbeit sichtbar zu machen, wird es jetzt echt mühsam. War das Fundraising schon vor 2020 eine Aufgabe für Profis, haben die auf persönliche Beziehungen bauenden Amateure jetzt erst recht große Schwierigkeiten ihre Projekte weiter zu finanzieren.In dieser Lage Geldzuflüsse auch noch einem strukturierten KYC-Prozess unterziehen zu müssen, sie gegebenenfalls erst durch ein Transparenzregister prüfen lassen zu müssen, wird viele Unterstützer abschrecken und sinnstiftenden Projekten nicht selten von vornherein den Todesstoß versetzen. Ehrenamtlich tätig zu sein und sich derlei Risiken aufzuladen steht auch für hochengagierte Mitglieder unserer Zivilgesellschaft bald in keinem rechten Verhältnis mehr zueinander. Der Wegfall von Haftungsprivilegien durch die Neuordnung des Gemeinnützigkeitsrechtes kommt hier noch erschwerend hinzu.

Ob das neue GwG eine längst überfällige Anpassung oder das Ende der Unschuldsvermutung ist, diese Frage möchten wir bewusst offen lassen. Die Wahrheit wird, wie so oft, vermutlich beide Seiten widerspiegeln.

Tatsache aber ist, dass es – nach Jahrzehnten der relativen Gesetzgeberruhe – vielleicht eher einer grundsätzlichen Steuerreform bedarf, die

a) Internetkonzerne dort zur Entrichtung der Steuern verpflichtet, wo ihre Gewinne entstehen,
b) die Steuermittelfehlverwendung definiert und die dafür Verantwortlichen in die Haftung nimmt, und
c) dem Mittelstand deutlich mehr Luft zum Atmen lässt.

Und ja, in einem zusammenwachsenden Europa ist das eine Herkulesaufgabe, denn diese Reform müsste auch die Harmonisierung der Steuergesetze aller EU-Mitglieder umfassen.

 

Welche Auswirkungen hat das alles auf das Tagesgeschäft? Könnte das alles durch die Digitalisierung ins Positive gedreht werden?

Wenn der Staat Gesetze statt in Büchern lediglich als PDFs ins Internet stellt, ist das eben gerade keine Digitalisierung. Immer mehr und immer detailliertere gesetzliche Regelungen führen immer auch zur Verpflichtung des Nachhaltens derer Einhaltung. Gesetze bringen meist nur dann den beabsichtigten Erfolg, wenn mutmaßliche Täter einen gewissen Verfolgungsdruck spüren.

Geschieht dies im Bevölkerungsempfinden nicht, oder kommen große Skandale hinzu, so wird meist das Gegenteil des Beabsichtigten erreicht. Auch wenn sich natürlich alle Bürger an die Gesetze halten wollten, so kann das Empfinden einer Überregulierung auch auf Leistungsträger des Steueraufkommens abschreckend wirken. Wandern sie in Steueroasen ab? Entwickelt man hochgezüchtete Umgehungsmodelle? Möglicherweise.

Wenn aber Geschäfte und Finanztransaktionen beispielsweise digital und dezentral in der Blockchain protokolliert werden, wenn wirtschaftlich Berechtigte – natürlich nur für berechtigt Interessierte – jederzeit transparent nachvollziehbar sind, entfällt ganz klar auch die Notwendigkeit einer Überregulierung.

Sowohl die EZB, als auch die Fed, aber auch die Schwedische Reichsbank arbeiten an einer echten, digitalen und Blockchain-basierten Währung. China und Russland stehen kurz vor derer flächendeckenden Einführung. Bei allen berechtigten Bedenken zum Datenschutz: mit einem dezentral protokollierten Zahlungsstrom würden die bestehenden Gesetze bei weitem ausreichen – es wäre ja alles transparent.

Folgt dann auf dem Fuße der total gläserne Bürger, weil man das Bargeld gleich mit abschafft – eine grausige Utopie? Auch die Aussage von Kurt Tucholsky, dass „Bargeld gedruckte Freiheit“ sei, darf man dabei keinesfalls einfach vom Tisch fegen. Zur Wahrheit gehört aber auch, dass viele derjenigen, die diesen Einwand vorbringen, meist dieselben Leute sind, die, wie jüngst geschehen, durch Beitritt zu einer „digitalen Club-Plauder-App“ einfach mal Ihr gesamtes Kontaktbuch mit einem Wisch preisgeben.

Dennoch kann dieser Weg nur durch Überzeugungsarbeit beschritten werden: Wenn die Bevölkerung das nicht mitmacht, wird sie neue, kreative und parallele Zahlungsmittel erschaffen. Dass ein gewisses digitales Schwarm-Momentum für so etwas vorhanden ist, sieht man an der kürzlich erfolgten Kursbeeinflussung der Gamestop-Aktie oder auch des Silbermarktes. Daher kann ein staatsabgewandtes Schattenzahlungssystem auch niemand mit seriösen Absichten ernsthaft begrüßen.

Eine Lösung im Sinne des Goldstandards haben aber auch wir keineswegs. Doch eines ist sicher: Überregulierung, gefühlte und tatsächliche Steuerfehlverwendung halten seit langem Leistungsträger davon ab, genau das zu sein, und ihr volles Potenzial zum eigenen, aber auch zum Wohle aller abzurufen. Und dass, obwohl Umfragen immer wieder belegen, dass Einkommensmillionäre ihrer Rolle als Säule der Gesellschaft durchaus nachkommen wollen. Das globale Giving-Pledge-Movement ist der prominenteste Beweis dafür.

 

 

 

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Dieser Gastbeitrag ist erschienen am 10. Februar 2021 im Private Banking Magazin

Autor: Ferenc von Kacsóh
Ferenc von Kacsóh - Unternehmer, zertifizierter Stiftungsmanager (EBS), Dozent und Netzwerker - hat nicht nur über 25 Jahre Führungserfahrung, sondern hat auch Unternehmer in herausfordernden unternehmerischen Phasen begleitet. Neben Service Excellence und strategischer Geschäftsentwicklung spielten (Hotel-) Immobilien schon immer eine große Rolle. Das Interesse an Menschen und ihren Beweggründen hinter den Verhaltensweisen ließ ihn Fortbildungen absolvieren, die prima vista so gar nichts mit dem Ursprungsberuf zu tun hatten. Als Co-Founder und Geschäftsführer der PARITER|fortis® Family Office & Holistic Advisory Boutique koordiniert der heute 54-Jährige die Projekte der Themenbereiche Unternehmens- und Vermögensnachfolge, Immobilien, M&A, Unternehmer-Coaching und Supervision, Stiftungen und Consulting.
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